Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Urteil verkündet am 28.02.2007
Aktenzeichen: 2 K 2455/06
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2
AO 1977 § 93
AO 1977 § 208 Abs. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz

2 K 2455/06

Auskunftsersuchen nach § 208 (1) 3 AO

In dem Finanzrechtsstreit

hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz - 2. Senat - aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 2007 durch

den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ... den Richter am Finanzgericht ... den Richter am Finanzgericht ... den ehrenamtlichen Richter ... den ehrenamtlichen Richter ..

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen vom 13. April 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 9. September 2005 werden aufgehoben, soweit es sich auf die Fragen Nr. 1 bis 4 bezieht.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Streitig ist ein an den Kläger gerichtetes Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsstelle des beklagten Finanzamtes.

Der Kläger ist der Hauptverband für die Schäferhundezucht in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat deutschlandweit 75.000 Mitglieder und 4.658 Mitglieder in der Landesgruppe Rheinland-Pfalz (Stand: 31.12.2004).

Dem Kläger wurde am 19.04.2005 das Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes K vom 13.04.2005 vorgelegt. Unter dem Hinweis auf mehrere steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Klägers bat die Steuerfahndungsstelle des beklagten Finanzamts in den Besteuerungsverfahren bisher unbekannter Züchter/Halter Deutscher Schäferhunde um die Beantwortung von verschiedenen Fragen bzw. um die Übersendung von Unterlagen für den Zeitraum 01.01.1998 - 31.12.2004 wie folgt:

Alle dem Kläger gemeldeten Deckakte mit Angaben zu Decktag, Name des Rüden mit Zuchtwert, Name und Anschrift des Eigentümers des Deckrüden, Name und Anschrift des vom Eigentümer möglicherweise abweichenden Halters des Deckrüden, Name der gedeckten Hündin mit Zuchtwert, Name und Anschrift des Eigentümers der Hündin, Name und Anschrift des vom Eigentümer möglicherweise abweichenden Halters der Hündin.

Alle dem Kläger gemeldeten Eigentümerwechsel mit Angabe zu Name des Hundes mit Zuchtwert, Name und Anschrift des alten Eigentümers, Name und Anschrift des neuen Eigentümers, Tag des Verkaufs, Kaufpreis.

Ergebnisse/Wertungen von Zuchtschauen oder ähnliche Veranstaltungen mit Angaben zu Bezeichnung, Ort und Zeit der Veranstaltung, Name des Hundes, Bewertung des Hundes, Name und Anschrift des Züchters des Hundes, Name und Anschrift des Eigentümers des Hundes, Name und Anschrift des ggf. davon abweichenden Halters des Hundes, Name und Anschrift des Hundeführers bei der jeweiligen Veranstaltung.

Sämtliche Wurfmeldungen mit allen möglichen Angaben.

Mitteilung sämtlicher Todesmeldungen mit allen dazugehörigen Angaben, wenn der Tod von Welpen nach der Geburt und Wurfmeldung dem Kläger mitgeteilt wird.

Todesmeldungen älterer Hunde mit Angaben.

Gibt es Erkenntnisse im Hinblick auf bestechliche Punktrichter oder ähnliches, wenn ja, welche? Wie lauten Namen und Anschrift der beteiligten Personen? Welche Maßnahmen hat der Kläger nach Bekannt werden des Fehlverhaltens getroffen?

Gibt es Erhebungen zu Verkaufspreisen von Welpen und/oder älteren Hunden, wenn ja, in welcher Form? Welchen Umfang hat die Datenbasis? Vorlage der Datenbasis.

Werden Verkaufsanzeigen oder ähnliches für Welpen und ältere Hunde in elektronischer Form gesammelt? Wenn ja, bitte vorlegen.

Gibt es die monatliche Zeitung des Klägers in elektronischer Form? Wenn ja, bitte vorlegen. Wenn nein, Herausgabe der Hefte/Zeitschriften zur Auswertung.

Gibt oder gab es Hinweise des Klägers an seine Mitglieder zur Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten, wenn ja, welche und wann?

Gleichzeitig legte das Finanzamt für Strafsachen und Steuerfahndung B dem Kläger ein inhaltsgleiches Auskunftsersuchen vor.

Bei Übergabe des Auskunftsersuchens am 19.04.2005 an den Geschäftsführer des Klägers wurde das Auskunftsersuchen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten dahingehend eingeschränkt, dass die angeforderten Daten auf das Land Rheinland-Pfalz zu beschränken sind. Weiterhin wurde die Anfrage hinsichtlich des Punktes 3 des Auskunftsersuchens wegen der zu erwartenden Datenflut auf die Mitteilung von Ergebnissen aus Zuchtschauen oder ähnlichen Veranstaltungen auf die Landesgruppenschauen (19 pro Jahr) und die Siegerhauptzuchtschauen/Bundessiegerzuchtschauen (1 pro Jahr) und auf die Tiere, die mit "VA" (höchste Bewertung) oder "V" der einzelnen Wertungsklassen bewertet worden sind, beschränkt.

Der Kläger legte form- und fristgerecht Einspruch gegen das Auskunfts- und Vorlageersuchen ein und brachte zur Begründung vor, das Auskunfts- und Vorlageersuchen sei unrechtmäßig; es werde daher beantragt,

den entsprechenden Verwaltungsakt aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung ihres Einspruchs zu gewähren.

Im Einzelnen führte der Kläger aus: § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO sei zwar eine Sonderaufgabennorm der Steuerfahndungsstelle, durch die die Steuerfahndungsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgabe die Ermittlungsbefugnisse hätten, die auch den Finanzämtern zuständen; das Steuerverfahrensrecht diene jedoch nicht nur der Verwirklichung des materiellen Rechts, sondern habe als rechtsstaatliches Verfahren zugleich die grundrechtliche Freiheitssphäre des Steuerpflichtigen zu schützen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH würden so genannte Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen und ähnliche Ermittlungen "ins Blaue hinein" das freiheitsschonende Übermaßverbot verletzen und seien unzulässig. Ebenso sei eine gezielte Suche nach Zufallsfunden von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht mehr gedeckt. Der Große Senat des BFH habe mit Beschluss vom 13.02.1968 entschieden, dass es für das Tätigwerden der Steuerfahndung eines begründeten Anlasses bedürfe, der nur dann bestehe, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrung eine Anordnung bestimmter Art geboten sei.

Hieraus ergebe sich, dass § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO nur in Fällen gerechtfertigt sei, in denen z.B. wegen der Besonderheit des Objekts oder der Höhe des Wertes oder aufgrund konkreter Erfahrungen ein für ein Tätigwerden hinreichender Anlass bestehe, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO befuge die Steuerfahndungsbehörden also sicherlich nicht zu einer Rasterfahndung oder zu ähnlichen Ermittlungsmaßnahmen. Im gleichen Urteil werde ausgeführt, dass ein Auskunftsverlangen unrechtmäßig sei, wenn irgendwelche Anhaltspunkte für steuererhebliche Umstände fehlten.

Er räume zwar ein, dass möglicherweise konkrete Anhaltspunkte bestünden, die eine Steuerverkürzung durch Hundezüchter vermuten ließen. Diese Anhaltspunkte seien jedoch bei jeder Berufsgruppe und bei nahezu allen Personen gegeben, die sich in Vereinen betätigten. Nach seiner Kenntnis liege die Zahl der Ermittlungsverfahren, die gegen verschiedene seiner 75.000 Mitglieder durchgeführt worden seien, bei unter 0,1% dieses Mitgliederbestandes, woraus sich erkennen lasse, dass die Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Beklagten anlassunabhängig "ins Blaue hinein" vorgenommen würden.

Das Auskunftsersuchen sei unabhängig davon nicht verhältnismäßig. Alle unter den Punkten 1 und 2 des Auskunftsersuchens geforderten Daten könnten den regelmäßig erscheinenden Deck- und Belegnachrichten des Klägers entnommen werden. Dort seien alle Angaben über die Rüden- und Hündinneneigentümer zu finden, über diese Hündinneneigentümer könne die Steuerfahndungsstelle problemlos und vor allem lückenlos die Eigentumswechsel der Hunde ermitteln. Ihm, dem Kläger, würden nämlich längst nicht alle Eigentumswechsel mitgeteilt und bekannt, insbesondere dann nicht, wenn z.B. Welpen an Personen verkauft würden, die ihrem Verein nicht angehören würden. Die Verkaufspreise von Schäferhunden würden niemals mitgeteilt. Aus den angefragten Zuchtwerten der Schäferhundrüden und -hündinnen ließen sich keine steuerlich relevanten Daten ableiten. Zudem sei der Zuchtwert der Rüden aus den Deck- und Belegnachrichten des Klägers zu entnehmen.

Den Grund für die unter Punkt 3 des Auskunftsersuchens verlangten Angaben könne er nicht nachvollziehen könne. In diesem Zusammenhang sei auf den SID-Informationsdienst zu verweisen, der wöchentlich dienstags erscheine und alle diese Angaben enthalte. Auch die unter Punkt 4 des Auskunftsersuchens verlangten Angaben könnten den Deck- und Belegnachrichten entnommen werden. Die Deck- und Belegnachrichten sowie der SID-Informationsdienst könnten ebenso wie die SV-Zeitung in ihrer Hauptgeschäftsstelle abonniert werden. Zudem verlege er, der Kläger, monatlich die SV-Zeitung. Er biete an, die SV-Zeitungen, die es erst seit 2002 in elektronischer Form gebe, zur Verfügung zu stellen. Die Todesfälle von Schäferhundwelpen oder auch von älteren Tieren würden ihm nicht lückenlos mitgeteilt würden, Erhebungen zu Verkaufspreisen von Hunden gebe es nicht.

Da der Kläger mitgeteilt hatte, dass bei ihm keine Sammlung über Verkaufspreise von Schäferhunden geführt wird (Frage Nr. 2 - letzter Punkt = 2.5 des aufgegliederten Fragenkatalogs, Bl. 98 des Aktenordners "Hundeszüchter") und es keine Erhebungen zu Verkaufspreisen von Hunden gebe (Nr. 8 des Auskunftsersuchens) und ihm keine Erkenntnisse zur Bestechlichkeit von Zuchtrichtern im maßgeblichen Zeitraum vorliegen (Nr. 7 des Auskunftsersuchens), sodass ihm die Erteilung der entsprechenden Auskünfte unmöglich ist, wurde die Anfrage vom Beklagten insoweit als bereits erledigt angesehen. Soweit unter Nr. 9 des Auskunftsersuchens nach Verkaufsanzeigen oder ähnlichem für Welpen und ältere Hunde in elektronischer Form gefragt wurde, wurde dies im Laufe der Besprechung bei Übergabe des Auskunftsersuchens am 19.04.2005 von der Steuerfahndungsstelle insoweit eingeschränkt, dass lediglich die ab 2002 auf CD vorliegende Zeitschrift des Klägers vorgelegt werden soll. Der Kläger sagte die Zur-Verfügung-Stellung dieser Zeitung in elektronischer Form zu.

Mit Einspruchsentscheidung vom 09. September 2005 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Auskunftsersuchen im rechtlich zulässigen Rahmen halte. Die Steuerfahndung habe hinreichenden Anlass zur Einholung der Auskünfte bei dem Kläger gehabt. Das Auskunftsersuchen stütze sich auf die Erfahrung der Steuerfahndungsstelle, dass Hundezüchter Einnahmen aus ihrer Tätigkeit nicht bzw. nicht vollständig versteuerten. Diese Erfahrung sei das Ergebnis mehrerer Steuerstrafverfahren, die gegen Hundezüchter aus Rheinland-Pfalz und anderen Bundesländern geführt worden seien sowie aus einer bei der Steuerfahndungsstelle eingegangenen Anzeige eines ehemaligen Hundezüchters, in der konkrete Angaben zu Hinterziehungsangaben von erheblichem Ausmaß im Bereich der Schäferhundezucht gemacht worden seien. Ein konkretes Moment für ein Tätigwerden des Beklagten liege in dieser Anzeige. Der Anzeigeerstatter habe vorgetragen und konkrete Angaben dazu gemacht, dass besonders gut bewertete Zuchtschäferhunde von Mitgliedern des SV hohe Verkaufspreise - im Einzelfall in sechsstelliger Höhe und mehr - erzielten, wobei es nicht zu einer Versteuerung der entsprechenden Einnahmen komme und dass auch durch die Deckakte und den Verkauf von Welpen wertvoller Zuchtschäferhunde von Mitgliedern des SV beträchtliche Einnahmen häufig schwarz am Staat vorbei erzielt würden. Es lägen zudem Erkenntnisse aus mehreren steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der Klägerin vor, in denen es um nicht versteuerte Einnahmen aus der Zucht und dem Verkauf deutscher Schäferhunde sowie um Hinterziehung von Umsatzsteuer gehe. In mindestens zwei Fällen der niedersächsischen Finanzverwaltung sei dabei sogar eine direkte Kontaktaufnahme der zuständigen Steuerfahndungsstelle mit der Klägerin erfolgt, so dass ihr nicht nur konkrete Ermittlungsergebnisse an sich, sondern auch die Namen der Beschuldigten bekannt seien.

Diese konkreten Fälle seien hinreichender Anlass genug für das Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO. Zudem trage die Klägerin selbst vor, dass die Zahl der ihr bekannten Ermittlungsverfahren gegen die 75.000 Mitglieder unter 0,1% der Mitgliederzahl liege. Der Klägerin seien damit etwa 75 Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder bekannt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass die Klägerin nicht von allen Fällen überhaupt Kenntnis erlange.

Des Weiteren ergebe sich aus einer Abstimmung einiger der Steuerfahndungsstelle mit Namen und Anschrift bekannter Züchter des SV mit den Steuerkonten der Finanzverwaltung, dass diese in nicht unerheblicher Zahl nicht bzw. nicht als Unternehmer/Gewerbetreibende steuerlich geführt würden und daher insoweit beträchtlicher Überprüfungsbedarf bestehe.

Die von der Klägerin geforderten Auskünfte seien zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig. Die Vorlage von Unterlagen, aus denen sich die Wurfmeldungen, Eigentümerwechsel/Verkaufsgeschäfte, Deckakte und die Werte der verkauften bzw. zur Zucht verwendeten Hunde ergäben, mit dem erklärten Ziel, die steuerlichen Verhältnisse der Hundezüchter zu überprüfen, unterfalle grundsätzlich dem Aufgabenbereich des § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO.

Soweit die Klägerin einwende, die steuerliche Relevanz der angeforderten Zuchtwerte und Ergebnisse der Zuchtschauen nicht erkennen zu können, sei dem entgegenzuhalten, dass nach den Erkenntnissen der Steuerfahndungsstellen von diesen Werten und Ergebnissen in erheblichem Umfang die zu erzielenden Preise für den Verkauf von ausgewachsenen Hunden, von Welpen und für die Deckakte abhängen würden. Da die entsprechenden Geschäfte nach den der Steuerfahndungsstelle vorliegenden Informationen in der Regel bar und ohne Quittung abgewickelt würden, könnten diese angeforderten Daten wichtige Erkenntnisse zu den tatsächlich erzielten Erlösen liefern.

Das Auskunfts- und Vorlageersuchen der Steuerfahndungsstelle sei auch verhältnismäßig. Nach einer offiziellen Welpenstatistik des Vereins für deutsches Hundewesen in Dortmund hätten die Welpenzahlen für Deutsche Schäferhunde pro Jahr zwischen 28.000 (1992) und 19.882 (2003) bei einem Spitzenwert von 30.802 (1996) gelegen.

Gehe man z.B. bei einem (niedrigen) Preis von 500,00 EUR pro Deckakt aus, so ergebe das bei 90 Deckakten einen Umsatz von 45.000,00 EUR pro zur Zucht zugelassenen Rüden, der auf jeden Fall schon eine umsatzsteuerliche Auswirkung nach sich ziehe. Diese Auswirkung erhöhe sich noch durch den Verkauf von Welpen zu einem Preis zwischen 500,00 EUR und 1.500,00 EUR oder von erwachsenen Tieren, für die in Einzelfällen bei Hunden mit besonders guten Zuchtwerten und Ausstellungserfolgen bis zu sechsstellige Verkaufspreise erzielt würden. Damit seien die zu ermittelnden Sachverhalte von nicht geringem steuerlichem Gewicht.

Die Steuerfahndungsstelle sei auch bei den im Auskunftsverfahren genannten Fragen nicht "ins Blaue hinein" vorgegangen, sondern habe ihr Auskunftsersuchen - zum Teil nach Rücksprache des Klägers - beschränkt, soweit dies aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und der Gegebenheiten möglich gewesen sei. Eine weitergehende Beschränkung des Auskunftsersuchens oder z.B. der Ansatz einer Erheblichkeitsschwelle sei jedoch aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Da der Verein hinsichtlich der Erfassung der entsprechenden Daten bezüglich der Mitglieder keine Unterschiede mache, ob es sich um Hundezüchter handle, die ein haupt- oder nebenberufliches Gewerbe oder die Hundezucht eventuell nur hobbymäßig betreiben würden und danach den der Steuerfahndungsstelle vorliegenden Informationen unter Umständen auch bei einzelnen Verkäufen relativ hohe Verkaufserlöse erzielt würden und bereits bei einem zur Zucht zugelassenen Rüden Umsätze anfallen könnten, die steuerlich relevant seien, sei eine weitere Beschränkung auf Daten bestimmter Hundezüchter mit einer Hundezucht bestimmter Größenordnung nicht möglich.

Da die Finanzverwaltung die Daten von Züchtern wegen der fehlenden steuerlichen Erfassung häufig nicht kenne, könne eine Überprüfung nur durch die von der Klägerin angeforderten Unterlagen und Angaben erfolgen. Eine andere Möglichkeit, in größerem Umfang an die Namen der Züchter zu gelangen, existiere nicht. Daher sei das Ersuchen auch erforderlich, die erbetenen Auskünfte könnten nur von der Klägerin geleistet werden. Andere geeignete Aufklärungsmittel, die annähernd lückenlose Erkenntnisse liefern könnten, stünden der Steuerfahndungsstelle nicht zur Verfügung. Die Steuerfahndungsstelle dürfe ihr Auskunftsersuchen zudem auch unmittelbar an die Klägerin richten und müsse sich nicht auf die Deck- und Belegnachrichten und die Befragung der dort genannten Eigentümer verweisen lassen. Die von der Klägerin vorgeschlagene Vorgehensweise würde für die Steuerfahndung eine erhebliche zusätzliche Belastung bedeuten und könne keine entsprechend vollständigen Daten liefern.

Es sei der Klägerin auch möglich, die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Die von der Steuerfahndungsstelle angeforderten Daten, insbesondere die Deckmeldungen und die Wurfmeldungen, würden von dem Kläger gesammelt und in elektronischer Form gespeichert und archiviert. Die angeforderten Auskünfte könne die Klägerin daher aus ihrem Datenbestand ohne weitere größere Belastung bzw. größeren Aufwand entnehmen. Aus der Vielzahl der geforderten Daten könne nicht bereits die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung gefolgert werden, denn Sammelauskunftsersuchen erforderten stets einen größeren Bearbeitungsaufwand als Einzelauskunftsersuchen. Die von der Klägerin angebotene Überlassung der Deck- und Belegnachrichten reiche nicht aus. Benötigt würden neben den angeforderten Zahlen auch die Namen und Anschriften der jeweiligen Hundehalter bzw. Eigentümer.

Im vorliegenden Fall sei das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gegenüber den entgegenstehenden Interessen der Klägerin vorrangig. Bei der Abwägung falle ins Gewicht, dass das an der Aufklärung unbekannter Steuerfälle bestehende öffentliche Interesse bei der Gruppe der Schäferhundezüchter hoch veranschlagt werden müsse und dass die Erfüllung des Auskunftsersuchens mit vertretbarem Aufwand zu erfüllen sei. Es sei nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass Erfüllung des Auskunftsersuchens das Verhältnis des SV zu seinen Mitgliedern belasten werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 12. Oktober 2005 bei Gericht eingegangenen Klage. Er trägt zur Begründung seiner Klage vor, dass nach der BFH-Rechtsprechung ein Sammelauskunftsersuchen nur dann durch § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO gedeckt sei, wenn nah den Erfahrungen der Finanzbehörden eine "verhältnismäßig" große Zahl von Steuerverkürzung gegeben sei. Diese Voraussetzung liege sicherlich nicht vor. Über die Anzahl der eingeleiteten Verfahren seien keine Angaben gemacht worden, so dass die vom BFH geforderte Verhältnismäßigkeit nicht substantiiert dargelegt worden sei. Auch die Aussage des Anzeigeerstatters, die erzielten Kaufpreise seien nicht versteuert worden, sei rein spekulativ. Möglicherweise seien dem Anzeigenerstatter Verkäufe bekannt geworden. Es erscheine aber wohl stark zweifelhaft, dass ihm die Höhe dieser Preise mitgeteilt und gleichzeitig auch noch die Nichtversteuerung dieser Verkäufe ihm gegenüber erklärt worden seien.

Sammelauskünfte seien dann, wenn sie sich nicht auf einen konkreten Einzelfall bezögen, sondern auf einen nach allgemeinen Kriterien umschriebene, zahlenmäßig umfangreiche Gruppe von Steuerpflichtigen beträfe, besonders sorgfältig darauf hin zu überprüfen, ob sie mit dem Recht im Einklang stünden. Diese sorgfältige Prüfung habe der Beklagte nicht vorgenommen. Er habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass der Verein ca. 75.000 Mitglieder habe. Im Übrigen treffe die Aussage des Beklagten, ihm - dem Kläger - seien 75 Ermittlungsverfahren gegen Hundezüchter bekannt, nicht zu. Die ihm tatsächlich bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren seien weitgehend geringer. Dabei sei davon auszugehen, dass ihm sicherlich mehr als 90% aller Verfahren bekannt würden, da er ja regelmäßig um Auskünfte in diesen Einzelfällen eingegangen werde.

Ein Auskunftsverlangen der Steuerfahndung sei dann unverhältnismäßig, wenn sie auf andere Weise einfacher und ohne größere Belastung Dritter die Auskünfte erlangen könne. Er, der Kläger, habe den Beklagten in der Einspruchsbegründung Möglichkeiten aufgezeigt, durch die es problemlos, schnell und vor allem lückenlos möglich sei, alle verlangten Auskünfte zu erhalten. Dem vom Verein regelmäßig erstellten Deck- und Belegnachrichten könnten nämlich alle Rüden- und Hündinneneigentümer entnommen werden und somit durch gezielte Anfragen bei den Züchtern der Verbleib der Hunde ermittelt werden. Dem Verein selbst würden längst nicht alle Verkäufe gemeldet. Erfahrungsgemäß seien dies vielleicht allenfalls 30 bis 50%. Insbesondere bei Verkäufen an nicht dem Verein angehörende Erwerber unterbleibe in der Regel die Meldung des Eigentümerwechsels. Zudem seien sämtliche getätigten Deckakte aufgeführt mit den Zuchtwerten der einzelnen Deckrüden und den Namen der Eigentümer bzw. Halter. Auch hier könne problemlos in den Steuererklärungen der entsprechenden Personen eine Versteuerung oder Nichtversteuerung festgestellt werden. Auch die Feststellung, wer welche Hunde auf den genannten Zuchtveranstaltungen vorgeführt habe, könne einer durch den Verein wöchentlich erstellten Informationsschrift, nämlich dem SID (Schauinformationsdienst) entnommen werden. Auch diese Informationsschrift sei lückenlos und vollständig. Lediglich die unter Ziffer 5, 6, 9, 10 und 11 des Auskunftsverlangens aufgeführten Daten seien den vorgenannten Informationsschriften nicht zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

das Auskunfts- und Vorlageersuchen vom 13. April 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 09. September 2005 aufzuheben, soweit es sich auf die Auskunftsersuchen nach den Ziffern 1, 2, 3 und 4 bezieht,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

die Revision zuzulassen.

Der Beklagte tritt der Klage entgegen. Der Kläger habe nunmehr lediglich die Aufhebung des Auskunftsersuchens beantragt, soweit es sich auf die Nrn. 1, 2, 3 und 4 beziehe. Die zu diesen Nummern angefragten Daten, die im Rahmen der Übergabe des Auskunftsersuchens weiter eingeschränkt worden seien, seien notwendig, um die steuerlichen Verhältnisse der Hundezüchter zu überprüfen und mögliche Steuerverkürzungen aufzudecken. Insoweit werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Soweit der Kläger rüge, dass die vom BFH geforderte Verhältnismäßigkeit nicht substantiiert dargelegt worden sei, müsse dem widersprochen werden. Ermittlungen der Finanzverwaltung hätten ergeben, dass neun namentlich ermittelbare Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Bundesland X, die als Züchter Deutscher Schäferhunde Mitglied des Vereins Deutscher Schäferhunde seien, ihre aus der Zucht erzielten Einnahmen nicht versteuert hätten. Gegen zwei dieser Steuerpflichtigen seien Steuerstrafverfahren eingeleitet worden, die zu Steuernachforderungen im 5- bzw. 6-stelligen Eurobereich geführt hätten. Bei den übrigen sieben Züchtern stünden die Ermittlungen noch an. In einem Fall, der vor einem Steuerfahndungsprüfer des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung K für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 1996 geprüft worden sei, hätten sich Erkenntnisse über erzielte Verkaufserlöse von Schäferhunden zwischen 1.000,00 DM und 60.000,00 DM ergeben. Die vereinnahmten Deckgebühren für verschiedene Rüden hätten zwischen 600,00 DM und 900,00 DM je Deckakt gelegen. Aus einem weiteren, inzwischen der Steuerfahndungsstelle bekannt gewordenen Fall hätten sich für die Jahre 1993 bis 1994 nicht versteuerte Erlöse aus Deckakten eines einzigen Hundes nach Abzug der Unkosten in Höhe von 30.000,00 DM pro Jahr und ein nicht versteuerter Kaufpreis für diesen Hund i.H.v. 400.000,00 DM ergeben.

Aus einem Artikel der Zeitschrift "Stern" (Nr. 17 vom 22. April 1999) über Deutsche Schäferhunde und deren Zucht ergebe sich, dass Deckakte von Schäferhundrüden, die in den nationalen Prämierungen sehr gut bewertet worden seien, für die Eigentümer der Tiere hohe Erträge brächten. So habe der Eigentümer des Bundessiegers 1998 in der Klasse "Gebrauchshunde Rüden" für einen Deckakt seines Tieres bereits damals schon 1.000,00 DM verlangen können, wobei ihm mehr als die pro Jahr zulässigen 90 Hündinnen für den Deckakt angeboten worden seien. Weiterhin werde in diesem Artikel berichtet, dass für einen männlichen Nachkommen des Bundessiegers 1998 in der Klasse "Gebrauchshunde Rüden", der auf einer Zuchtschau im Bundesland Y lediglich den zweiten Platz belegt habe, durch einen Interessenten aus Taiwan ein fünfstelliger Kaufpreis geboten worden sei, obwohl das Tier noch nicht einmal ein Jahr alt gewesen sei. Der Eigentümer dieses Hundes habe den Verkauf abgelehnt, weil er sich weitere Erfolge seines Hundes auf Zuchtschauen erhofft habe, die eine Erhöhung des Verkaufswertes nach sich ziehen würde.

In einer Veröffentlichung des Vereins für Deutsche Schäferhunde aus dem Jahr 2005 seien Züchter mitgeteilt worden, die sich Verdienste um die Zucht des Deutschen Schäferhundes erworben hätten. Im Land Rheinland-Pfalz seien in diesem Zusammenhang zwölf Steuerpflichtige mit einem Züchterabzeichen ausgezeichnet worden. Über mehrere Internetportale seien 40 Steuerpflichtige aus dem Land Rheinland-Pfalz festgestellt worden, die dort Schäferhundwelpen zum Kauf angeboten hätten oder die Dienste ihrer Deckrüden angeboten hätten.

Eine Zusammenfassung der Steuerpflichtigen, die von dem SV mit einem Züchterabzeichen ausgezeichnet worden seien und jener, die Schäferhundwelpen zum Kauf angeboten bzw. die Dienste ihrer Deckrüden offeriert hätten, ergebe folgendes Bild:

 Fälle aus Inseraten40 
Fälle der Verleihung von Züchterabzeichen12 
Zwischensumme52 
./. Fälle Inserat und Internetportal und Züchterabzeichen3 
Relevante Fälle49100%
Davon nicht identifizierte aber Raum Rheinland-Pfalz24,08%
Steuerpflichtige, die Einnahmen aus Hundezucht erklärten36,12%
Steuerpflichtige, die keine Einnahmen aus Hundezucht erklärten4489,80%

Hierbei sei zu berücksichtigen, dass noch nicht einmal alle möglichen Internetportale nach Steuerpflichtigen abgesucht worden seien. Aus den vorliegenden Zahlen ergebe sich somit unter den bisher festgestellten Züchtern ein verhältnismäßig hoher Anteil, der keine Annahmen aus Hundezucht erkläre und damit ein erheblicher Überprüfungsbedarf.

Der Einwand des Klägers betreffend die angeblichen Spekulationen des Anzeigeerstatters sei falsch. Die Angaben in der Anzeige seien durch die Feststellungen in den bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren von Art, Umfang und Höhe und im Rahmen der von der Steuerfahndungsstelle vorgenommenen Überprüfung und Vorermittlungen dem Grunde nach bestätigt worden. Auch der weitere Einwand der Klägerin, der Beklagte könne sich alle verlangten Auskünfte problemlos, schnell und vor allem lückenlos auf andere Weise erlangen, sei bereits in der Einspruchsentscheidung widerlegt worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage führt in der Sache zum Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Auskunftsbegehren ist in dem noch streitigen Umfang nicht durch §§ 93, 208 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO gedeckt.

Streitgegenstand war der auf Angaben zu Rheinland-Pfalz beschränkte Fragenkatalog vom 13. April 2005, dort die Frage 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass bei Frage 2 die Angabe des Kaufpreises nicht mehr Gegenstand des Auskunftsbegehrens durch den Beklagten war.

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet. Es handelt sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit eines auf § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) gestützten Auskunftsersuchens um eine Abgabenangelegenheit nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und nicht um eine Maßnahme im Rahmen des Steuerstrafverfahrens (Sächsisches FG vom 21. Juni 2005 3 K 2294/04, EFG 2006, 82 m.w.N.).

II. Der Beklagte ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger dem Grunde nach zur Auskunft nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verpflichtet ist.

1. Bei der Überprüfung einer konkreten Tätigkeit der Steuerfahndung auf ihre Rechtmäßigkeit hin ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zwischen der Aufgabenzuweisung einerseits (§ 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AO) und den zur Erfüllung dieser Aufgaben verliehenen Befugnissen andererseits (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO) zu unterscheiden (BFH vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97, BStBl II 1998, 231 m.w.N.). Eine konkrete Maßnahme der Steuerfahndung ist hiernach rechtmäßig, wenn sie sich im Rahmen des ihr zugewiesenen Aufgabenbereichs gehalten hat und ihr die in Anspruch genommene Befugnis nach dem Gesetz auch zusteht (BFH vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495; FG Köln vom 27. September 2005 6 K 5353/04, EFG 2006, 161).

Aufgabe der Steuerfahndung ist neben der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie der insoweit zugrunde liegenden Besteuerungsgrundlagen gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle. Hierzu hat sie neben speziellen Befugnissen als Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft auch die Befugnisse, die den Finanzämtern bei der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen zustehen (§ 208 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Befragung Dritter (§ 93 Abs. 1 AO), wie im Streitfall, ist auch dann, wenn sie mit den möglichen Steuerverkürzern in keiner unmittelbaren Beziehung stehen, ist - ohne dass es eines Anlasses in ihrer Person oder Sphäre bedürfte - gerechtfertigt, wenn die Steuerfahndung auf Grund ihrer Vorkenntnisse nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (BFH vom 5. Oktober 2006 VII R 63/06, DStR 2007, 252). Das bedeutet: Auch im Rahmen des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist ein hinreichender Anlass für ein Tätigwerden erforderlich (BFH vom 4. Oktober 2006 VIII R 53/04, INF 2007, 81; vgl. dazu auch 2.a.).

§ 208 Abs. 1 Nr. 3 AO ergänzt die Zuständigkeit der Steuerfahndung um die Aufgabe sogenannter steuerrechtlicher Vorfeldermittlungen unterhalb der Schwelle des für die Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nötigen Anfangsverdachts. Da die Finanzbehörde ihren allgemeinen Auftrag zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach § 88 AO nur gegenüber einem bereits bekannten Beteiligten nachkommen kann, schließt § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO diese Ermittlungsmöglichkeit im Hinblick auf (noch) nicht bekannte Beteiligte ein (zum Ganzen Sächsisches FG vom 21. Juni 2005 3 K 2294/04, EFG 2006, 82; Koenig in Pahlke/Koenig, Kommentar zur AO , 2004, § 208 Rdnr. 13; Begründung des Finanzausschusses, BT-Drs. 7/4292 S. 36 zu § 208 AO ).

Voraussetzung für eine Vorfeldermittlung ist mithin nicht das Vorliegen eines steuerstrafrechtlichen Anfangsverdachtes nach § 385 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung ( StPO ). Andererseits bilden die für alle Verfahren gültigen Garantien eines rechtsstaatlichen Verfahrens sowie das Gebot der Verhältnismäßigkeit die untere Grenze einer Eingriffsbefugnis. Deshalb sind Ermittlungen ohne konkreten Anlass, also "ins Blaue hinein", oder Ermittlungen, die Rasterfahndungen gleichkommen ebenso wie ähnliche Ermittlungsmaßnahmen unzulässig.

2. a. Der BFH verlangt in ständiger Rechtsprechung für ein Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO einen hinreichenden Anlass, um einen Interessenausgleich zwischen der Bedeutung der allgemeinen Steueraufsicht für die Sicherung der Staatseinnahmen, des Gebotes der Steuergleichheit und der Steuergerechtigkeit einerseits und den Rechten und Interessen des von einer Maßnahme der Steuerfahndung im Einzelfall Betroffenen andererseits herzustellen. Ein hinreichender Anlass liegt danach vor, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte (z.B. wegen der Besonderheit des Objektes oder der Höhe des Wertes) oder aufgrund allgemeiner Erfahrung (auch konkreten Erfahrungen für bestimmte Gebiete) die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht kommt und daher eine Anordnung bestimmter Art angezeigt ist. Ermittlungen "ins Blaue hinein", Rasterfahndungen, Ausforschungsdurchsuchungen oder ähnliche Ermittlungsmaßnahmen sind indes unzulässig (BFH vom 17. März 1992 VII R 122/91 , BFH/NV 1992, 791).

Der BFH hat diese Grundsätze in seiner neuesten Entscheidung (BFH vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, noch unveröffentlicht) bestätigt und wie folgt verallgemeinert: Deckt die Betriebsprüfung in einzelnen Fällen Steuerverkürzungen auf, die in der Geschäftsabwicklung eines typischen Tätigkeitsbereichs der geprüften Steuerpflichtigen ihre Ursache haben und durch spezifische Geschehensabläufe in der Berufsgruppe bzw. Berufssparte dieser Steuerpflichtigen begünstigt worden sind, darf die Steuerfahndung weitergehende sog. Vorfeld-Ermittlungen führen, wenn erwartet werden kann, dass sie Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen liefern. Die Verpflichtung, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen, ist dem Einzelnen aus Gründen des Allgemeinwohls als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht auferlegt.

b. Weiterhin sind bei einem Auskunftsersuchen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen einzuhalten, wonach ein Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, notwendig und verhältnismäßig erscheinen muss, sowie dem Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft möglich und zumutbar sein muss (BFH vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 und vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495).

3. Bejaht wurde ein solcher hinreichender Anlass und die Einhaltung der allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze etwa bei einer Sammelauskunft einer Steuerfahndung an eine Bank nach Veräußerungsgewinnen in Bezug auf Aktiengeschäfte am Neuen Markt. Dort hatte die Steuerfahndung die Erkenntnisse über ausgegebene Aktien und Kursentwicklungen aus allgemein zugänglichen Quellen gewonnen. Der hinreichende Anlass war bejaht worden, da die Steuerfahndung aus "sparkasseninternen Informationen" zusätzliche Erkenntnisse über einen erheblichen Kauf- und Verkaufsboom in diesem Markt hatte und so von erheblichen realisierten Kursgewinnen in diesem Marktsegment auszugehen war (BFH vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495). Der BFH hat weiterhin ein Auskunftersuchen an eine Zeitung für rechtmäßig erachtet, die den Namen und die Anschrift zweier Inserenten, die ausländische Immobilien unter einer Chiffre-Adresse angeboten hatten (BFH vom 29 Oktober 1986 VII R 82/85 , BStBl II 1988, 359).

Auch im jüngst vom BFH entschiedenen Fall (BFH vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05) war der VII. Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass der dortige Kläger, ein Arzneimittelhersteller, Auskunft zu erteilen hat. Diesen hatte die Steuerfahndung aufgefordert, die 50 Apotheken zu benennen, an die er in vorangegangenen Jahren die meisten Hormonspiralen geliefert hatte, und die Anzahl der jeweils pro Jahr gelieferten Spiralen mitzuteilen. In einigen Betriebsprüfungen bei Gynäkologen, die diese Spirale bei verschiedenen nicht ortsansässigen Apotheken eingekauft und bei Patientinnen - die Krankenkasse kommt für diese Behandlung nicht auf - gegen Bar- oder Scheckzahlung eingesetzt hatten, war nämlich festgestellt worden, dass die Ärzte den Vorgang nicht bzw. nicht vollständig in ihrer Buchführung erfasst hatten. Der BFH sah die bei den geprüften Gynäkologen getroffenen Feststellungen wegen der nicht unerheblichen Steuerverkürzungen je Einzelfall als Anlass, der weitere Ermittlungen rechtfertige. Da die vom Pharmaunternehmen erbetene Auskunft geeignet erschien, Voreinformationen für weitere Ermittlungen zu liefern, musste es die gewünschten Informationen herausgeben. Den Einwand, als bloßer Hersteller der Hormonspirale habe das Unternehmen selbst in keinerlei Beziehungen zu den Ärzten oder zu sonstigen Umständen der möglichen Steuerverkürzung gestanden, hielt der BFH für unbeachtlich.

4. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze, denen der Senat folgt, bestand im Streitfall ein hinreichender Anlass für das angefochtene Sammelauskunftsersuchen. Der Kläger hat selbst eingeräumt, Kenntnis über diverse steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder zu haben, denen die Hinterziehung von Ertragsteuern und Umsatzsteuer im Zusammenhang mit der Zucht und dem Verkauf deutscher Schäferhunde zur Last gelegt wurde bzw. wird. Letztlich hat der Kläger lediglich der - im Übrigen durchaus begründeten Annahme - des Beklagten widersprochen, er (der Kläger) müsse von ca. 75 derartigen Ermittlungsverfahren Kenntnis haben; um wie viele Ermittlungsverfahren es sich seinem Kenntnisstand nach tatsächlich handelt, wollte der Kläger aber auch im Klageverfahren nicht preis geben und sich mit der Andeutung begnügt, die tatsächliche Zahl sei "weit geringer". Diese augenscheinliche Weigerung, konkrete Zahlen offen zu legen, steht in augenfälligem Gegensatz zu dem konkreten Mitteilungsbedürfnis des Klägers, dass "sicherlich mehr als 90%" derartiger Verfahren ihm bekannt würden.

Es liegt für den Senat auf der Hand, dass die Zucht und der Verkauf von Rassehunden, hier deutschen Schäferhunden, für die Hinterziehung von Steuern sehr anfällig ist. Zwar entspricht es langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass etwa die Aufzucht und Veräußerung von Hunden bei Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig gewerblich und demnach steuerlich zu erfassen ist (vgl. bereits BFH vom 30. September 1980 VIII R 22/79, BStBl. II 1981, 210 in Abgrenzung zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bei Dackelzucht). Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die (potentiell gewerbliche) Tierzucht vielfach zunächst auf der - nichtsteuerbaren - Ebene der Liebhaberei beginnen wird und erst später die Gewinnerzielungsabsicht eintreten wird (zur damit gegebenen Eröffnung eines Gewerbebetriebs vgl. nur Reiß in Kirchhof, KompaktKommentar EStG, 6.Aufl., § 15 Rz. 45 m.w.N.). Hier ist die Versuchung durchaus groß, die mitunter erheblichen Gewinne "steuerfrei" mitzunehmen, zumal das Aufdeckungsrisiko vergleichsweise gering ist, weil nicht angemeldete und steuerlich nicht erfasste Gewerbebetriebe nicht ohne weiteres in den Fokus steuerlicher Ermittlungen geraten. In diesen Zusammenhang passt, dass die verschiedenen Einnahmevorgänge, also die Entgelte für Deckakte und Veräußerungen von Hunden, offenbar in größerem Umfang bar und ohne Quittung abgewickelt werden, etwa mit Aufkäufern bzw. Züchtern aus dem asiatischen und russischen Raum. Auch dieser Umstand lässt die Vermutung zu, dass es sich bei dem exklusiven Kreis der national und international tätigen, gut verdienenden Züchter weitgehend um eine "geschlossene Gesellschaft" handelt, die Einblicke in ihre Geschäftsgebaren zu meiden sucht.

Die vom Beklagten bislang durchgeführten Ermittlungen haben die vorgenannten Feststellungen bestätigt. Eine Abstimmung einiger, der Steuerfahndungsstele des Beklagten mit Name und Anschrift bekannter Züchter (Mitglieder des Klägers) mit den Steuerkonten der Finanzverwaltung hat ergeben, dass diese in nicht unerheblicher Zahl nicht als Unternehmer bzw. Gewerbetreibende steuerlich geführt wurden. Auch eine weitere Untersuchung des Beklagten von 49 Fällen (Inserate und vom Kläger ausgezeichnete Züchter) kam zu dem Ergebnis, dass von 44 Betroffenen (= 89,80%) keine Einnahmen aus Hundezucht erklärt worden waren. In Übereinstimmung mit diesen Ermittlungen des Beklagten steht der Inhalt der Anzeige der Anzeigeerstatterin "A". Die intensiven Befragungen der A durch die OFD Koblenz vom 4. März 2005 und durch die Steuerfahndung beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig am 14. März 2005 haben ergeben, dass diese über Jahre hinweg einen sehr detailreichen Einblick in die - für Außenstehende schwer einsehbare - Züchterszene gewonnen hat und einen wertvollen Beitrag zur Aufdeckung der Strukturen geben konnte. Sie war auch in der Lage, Züchter mit besonders hohen Einnahmen zu benennen. Der Senat hat keinen Zweifel an ihrer weiteren Aussage, dass in großem Umfang Erlöse aus dem Verkauf von Hunden und aus Deckakten "schwarz" vereinnahmt wurden. Die Alltäglichkeit, mit der solche Geschäfte bar und ohne Quittung oder sogar über Fremdkonten abgewickelt werden, legt hierfür beredtes Zeugnis ab. Von daher löst es auch keine Verwunderung mehr aus, wenn der Kläger, dem für jeden noch so unbedeutend erscheinenden Vorgang Meldung durch das Mitglied zu machen ist, ausgerechnet auf die Mitteilung des Verkaufspreises verzichtet.

Ermittlungen der ... Finanzverwaltung haben nach Mitteilung des Beklagten ergeben, dass neun namentlich ermittelbare Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Land X, die als Züchter Mitglied beim Kläger sind, ihre aus der Zucht erzielten Einnahmen nicht versteuert haben. Gegen zwei dieser Steuerpflichtigen wurden Steuerstrafverfahren eingeleitet, die zu Steuernachforderungen im fünf- bzw. sechsstelligen Eurobereich geführt haben. Bei den übrigen sieben Züchtern stehen die Ermittlungen noch an (Stand: Februar 2006). Der Kläger, der seinem eigenen Vortrag zufolge von "sicherlich mehr als 90%" der Ermittlungsverfahren gegen seine Mitglieder Kenntnis erlangt, hat dem ebenso wenig widersprochen wie weiteren Mitteilungen des Beklagten über von Steuerfahndungsstellen in anderen Bundesländern geprüften Züchtern.

Bei 75.000 Mitgliedern bundesweit bzw. 4.658 Mitgliedern in der Landesgruppe Rheinland-Pfalz (Stand: 31.12.2004) und in Anbetracht der zu erzielenden Einnahmen für Deckakte und Veräußerungen geht der Beklagte zu Recht von der Annahme aus, dass die Dunkelziffer möglicher Steuerhinterziehungen sehr hoch und damit die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen angezeigt ist. Rüden, die den Voraussetzungen der von dem Kläger herausgegebenen Zuchtordnung (Fassung Juli 2003) entsprechen, dürfen nach Ziffer 4.2.2 maximal 90 "Sprünge" (Deckakte) pro Kalenderjahr absolvieren, wobei die Verteilung der Deckakte auf Inland oder Ausland dem Rüdeneigentümer freigestellt ist. Der Rüde darf jedoch höchstens 60 Deckakte in Deutschland für inländische Hündinnen ableisten. Hündinnen können in einem Zeitraum von 12 Monaten zwei Mal zur Zucht verwendet werden (Ziffer 4.2.2.2. der Zuchtordnung vom Juli 2003). In Übereinstimmung mit diesen Zahlen steht die offizielle Welpenstatistik des Vereins für deutsches Hundewesen in Dortmund, nach der die Welpenzahlen für Deutsche Schäferhunde pro Jahr zwischen 28.000 (1992) und 19.882 (2003) bei einem Spitzenwert von 30.802 (1996) gelegen haben; auch hier ist noch eine Dunkelziffer nicht gemeldeter Würfe einzubeziehen. Geht man etwa von einem Preis von 500 EUR je Deckakt aus, so kann sich für einen einzelnen, zur Zucht zugelassenen Rüden bereits ein (offizieller) maximaler Umsatz von 45.000 EUR, der bereits eine umsatzsteuerliche Auswirkung nach sich zieht. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass nach den glaubhaften Angaben der A bisweilen mehr als die 30 zulässigen Deckakte im Ausland stattfinden und dem Kläger nicht gemeldet werden; auch würden im Ausland höhere Entgelte gezahlt. Die Schäferhundwelpen werden zu einem Preis von ca. 500 EUR bis 1.000 EUR veräußert, erwachsene Tiere mit entsprechender Auszeichnung zu einem vielfach höheren Betrag. Die Anzeigeerstatterin A hat ihrer glaubhaften Angabe nach an einer Verkaufsverhandlung als Dolmetscherin teilgenommen, bei der ein Schäferhundrüde für 530.000 DM nach Taiwan veräußert wurde. In der Gesamtschau dieser Daten geht der Beklagte zu Recht davon aus, dass die zu ermittelnden Sachverhalte von nicht geringem steuerlichem Gewicht sind.

5. Der Beklagte war auch berechtigt, im Rahmen seiner Vorfeldermittlungen von dem Kläger die erbetenen Auskünfte zu verlangen, obschon er lediglich Dritter i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist und mögliche Steuerverkürzungen nicht bei ihm, sondern bei seinen Mitgliedern aufzudecken sind. Der BFH hat eine solche Berechtigung selbst dann bejaht, wenn der Dritte zu den potentiellen Steuerverkürzern keine unmittelbaren Geschäftsbeziehungen unterhält; das Sammelauskunftsersuchen gehöre zu den der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 2, 93 Abs. 1 Satz 1 AO - aus diesen Vorschriften ergebe sich keine Beschränkung der Auskunftspflicht Dritter, die über die Beschränkung hinausgehe, die der Steuerfahndung bei Ermittlungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auferlegt seien (BFH vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, DStR 2007, 252). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die hier streitbefangene Sammelauskunft gegenüber dem Kläger als Drittem unter den - hier gegebenen (I.4.) - Voraussetzungen des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zulässig ist; im Streitfall kommt noch hinzu, dass der Kläger - anders als in dem vom BFH entschiedenen Fall - in unmittelbarer Geschäftsbeziehung zu den potentiellen Steuerverkürzern steht.

III. Bei dem Auskunftersuchen in dem noch streitbefangenen Umfang sind allerdings die allgemeinen rechtsstaatlichen Grenzen nicht eingehalten worden. Das Auskunftersuchen erscheint, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, nicht notwendig und unverhältnismäßig; schließlich ist dem Kläger als Adressaten des Ersuchens die Erteilung der Auskunft nicht zumutbar (BFH vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BStBl II 1988, 359 und vom 21. März 2002 VII B 152/01, BStBl II 2002, 495).

1. Die erste Frage hat die dem Kläger gemeldeten Deckakte zum Inhalt. Gegenstand der Anfrage zum Decktag sowie diverse Angaben zum Rüden und Rüdenhalter, daneben Angaben zur Hündin und zum Hündinnenhalter. Der Kläger wendet hier ein, dass die betreffenden Angaben den regelmäßig erscheinenden Deck- und Belegnachrichten des Klägers entnommen werden können. Dort seien alle Angaben über die Rüden- und Hündinneneigentümer zu finden. Das Auskunftsbegehren sei damit nicht notwendig.

Diese Einwendungen greifen durch. Der Senat hat mit den Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Exemplar dieser Deck- und Belegnachrichten in Augenschein genommen. Dabei konnte zweifelsfrei geklärt werden, dass den Beleg- und Decknachrichten auch die Namen und Anschriften der jeweiligen Hundehalter bzw. Eigentümer zu entnehmen sind. Auch der Beklagte hat dem nunmehr ausdrücklich zugestimmt, nachdem seine Angaben hierzu in der Einspruchsentscheidung widersprüchlich waren (dort Bl. 11 und 12); der Beklagte hatte, wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, seine Einspruchsentscheidung entworfen, ohne auch nur ein Exemplar dieser Nachrichten gesehen zu haben.

Es ist zwar dem Kläger - unstreitig - möglich, die angeforderten Daten aus seinem EDV-Bestand abzurufen. In der mündlichen Verhandlung konnte nicht restlos geklärt werden, wie groß der Aufwand für den Kläger wäre, diesem Auskunftsbegehren nachzukommen, insbesondere, ob dies für ihn erheblich einfacher und schneller machbar wäre als für die Steuerfahndung des beklagten Finanzamts. Hierauf kann es nach Ansicht des Senats unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit letztlich nicht ankommen. Dem Beklagten stehen alle geforderten Daten zur Verfügung; der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich dazu bereit erklärt, die Deck- und Belegnachrichten für den gesamten streitbefangenen Zeitraum der Steuerfahndungsstelle zur Verfügung zu stellen. Es obliegt dann der Steuerfahndung, diese Unterlagen auszuwerten. Dass dies gegebenenfalls zeitintensiv sein kann, liegt in der Natur der Sache und ist auch für die Steuerfahndung kein außergewöhnliches Merkmal ihrer Ermittlungstätigkeit. Es kann nicht angehen, diesen Aufwand dem Kläger aufzubürden, der im Übrigen nur Dritter ist.

2. Die zweite Frage knüpft an Eigentümerwechsel an. Hinsichtlich der Einwendungen des Klägers und deren Beurteilung durch den Senat gelten die zur ersten Frage gemachten Ausführungen entsprechend.

Die ursprüngliche Anfrage der Steuerfahndungsstelle betreffend den jeweiligen Kaufpreis des Hundes ist angesichts der fehlenden diesbezüglichen Erkenntnisse seitens des Klägers obsolet und nicht mehr Streitgegenstand.

3. Frage 3 nimmt die Ergebnisse bzw. Wertungen von Zuchtschauen oder ähnliche Veranstaltungen ins Visier. Ausgangspunkt dieser Anfrage ist der von der Anzeigeerstatterin A in nachvollziehbarer Weise dargelegte Umstand, dass besonders ausgezeichnet Hunde (z.B. mit der Auszeichnung "VA" - vorzüglich Auslese) naturgemäß bei Deckakten und Verkäufen besonders hohe Preise erzielen.

Der Kläger wendet ein, er könne den Grund dieses Auskunftsersuchens nicht nachvollziehen. Alle diese Informationen seien enthalten im SID (Schauinformationsdienst) der wöchentlich dienstags erscheine. Dieser SID könne - ebenso wie die Deck- und Belegnachrichten und die Schäferhundzeitung - beim Kläger abonniert werden und sei lückenlos und vollständig, enthalte sogar neben den in Deutschland stattgefundenen Ausstellungen auch die Siegerschauausstellungen des Auslands.

Auch für diesen Einwand gelten die unter Nr. 1 gemachten Ausführungen entsprechend. Auch dieses Auskunftsbegehren ist, gemessen an der Bedeutung der Angelegenheit, nicht notwendig und unverhältnismäßig. Wie bei den Auskunftsbegehren zu den Fragen Nr. 1 und Nr. 2 muss sich die Steuerfahndungsstelle des Beklagten auf die Durchforstung der vom Kläger herausgegebenen Zeitschriften verweisen lassen. Auch insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nochmals zugesichert, alle Hefte für den gesamten streitbefangenen Zeitraum der Steuerfahndungssstelle des beklagten Finanzamtes zur Verfügung zu stellen.

4. Die vierte Frage im Rahmen des Auskunftsbegehrens bezieht sich auf Wurfmeldungen mit allen möglichen Angaben, begrenzt auf das Land Rheinland-Pfalz und auf den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2004. Es gelten die Ausführungen zu den Fragen 1 und 2 entsprechend.

IV. Der Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 135 Abs. 1 FGO statt zu geben. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Der Senat hat die höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze des BFH, wie sie zuletzt im Urteil vom 5. Oktober 2006 (VII R 63/05, DStR 2007, 252) niedergelegt sind, auf den vorliegenden Einzelfall angewendet. Eine Abweichung von den vorgenannten Grundsätzen hat hierbei nicht stattgefunden.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück